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Rechtsprechung zu Internet /E-Mail und Mitbestimmung

 

Nutzung von Intranet und E-Mail durch den Betriebsrat
Internetzugang für den Betriebsrat
Gewerkschaftsinfos im Intranet/ über E-Mail
Kündigung wegen privater E-Mail-/Internetnutzung
Weitere Urteile

 

  
 Nutzung von Internet, Intranet, E-Mail durch den Betriebsrat

Betriebsrat darf E-Mail-System nutzen

LAG Baden-Württemberg - 26.09.1997 - 5 Ta BV 1/97; Quelle: Der Betrieb 1998, 887

In einem Softwarebetrieb bestand seit vier Jahren ein E-Mail-System, mit dem elektronische Mitteilungen an Mitarbeiter und auch unter den Mitarbeitern versandt wurden.

Ist ein derartiges System in einem Betrieb installiert, so hat nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg auch der Betriebsrat das Recht, dieses System zur Informationsübermittlung an die Arbeitnehmer zu nutzen.

  

Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Homepage im Internet / aber im Intranet

Arbeitsgericht Paderborn - 29.01.1998 - 1 BV 35/97; vgl.: Der Betrieb 1998, 678

Ein "Paderborner Großunternehmen der Elektronikbranche" betrieb ein unternehmensinternes Intranet, in dem der Betriebsrat eine eigene Homepage einrichten wollte. Das ließ die Unternehmensleitung nicht zu. Daraufhin stellte der Betriebsrat die Homepage ins Internet. Darin wurde über die Betriebsratsausschüsse informiert und die Betriebsratsmitglieder namentlich vorgestellt. Außerdem gab es Informationen über den Ablauf der letzten Betriebsversammlung.

  • Auf Antrag des Arbeitgebers untersagte das Arbeitsgericht Paderborn dem Betriebsrat den Weiterbetrieb der Internet-Homepage. Es gehört nämlich nicht zu den dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben, von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über "allgemein interessierende Vorgänge" des Betriebes zu informieren.
  • Das Gericht sprach dem Betriebsrat jedoch das Recht zu, eine eigene Homepage innerhalb des unternehmensinternen Netzwerkes zu errichten.

Wie immer kommt es bei der Frage, was der Betriebsrat an Arbeitsmitteln benötigt, auf den Einzelfall an. Wenn in einem Computer-Unternehmen das Intranet ein wichtiges Arbeitsmittel ist, kann der Betriebsrat nicht auf die übliche Verbreitung seiner Informationen über das "Schwarze Brett" bzw. Informationsrundschreiben in herkömmlicher Art verwiesen werden.
 

LAG Hessen - 15.7.2004 - 9TaBV 190/03

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, dass eine Werkszeitung, die Betriebsinterna enthält, nicht auf der Homepage eines Betriebsratsmitglieds veröffentlicht wird.

 

Betriebsrat hat keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum Intranet

Arbeitsgericht Frankfurt a.M. - 13.11.2001 - 8 BV 633/00

Hat ein Betriebsrat das Recht, Informationen ohne den Umweg über einen Administrator direkt ins Intranet des Unternehmens einzustellen? In diesem Fall, in dem

  • fast alle Arbeitnehmer in der Zentrale arbeiten und so auch durch traditionelle Informationsmittel (schwarzes Brett usw. ) erreicht werden können,
  • der Betriebsrat das Recht hat, E-Mails an alle Arbeitnehmer zu schreiben,
  • der Server bei der Muttergesellschaft in der Schweiz steht und ein ungehinderter Zugriff darauf (angeblich) nicht in der Macht des deutschen Betriebes steht und daher
  • ein ungehinderter Zugang nur mit Aufstellen eines eigenen Servers möglich wäre,

ist eine ungehinderter Zugang nicht erforderlich zur sachgerechten Aufgabenerfüllung des Betriebsrats.

 

Keine eigene Homepage für örtlichen Betriebsrat im Intranet

LAG Rheinland-Pfalz - 14.5.2003 - 2 TaBV 40/03

Die Installierung einer eigenen Homepage für den Betriebsrat einer Niederlassung (von 25) im allgemeinen Intranet hält das LAG für nicht erforderlich, wenn der Betriebsrat auch die Möglichkeit hat, alle Mitarbeiter mit PC-Zugang per Mail zu erreichen.

 

Betriebsrat entscheidet allein, was er ins Intranet stellt

BAG - 3.9.2003 - 7 ABR 12/03
Vorinstanz LAG Schleswig-Holstein - 5 TaBV 25/02 - siehe Heise Online )

Auch in diesem Fall musste der Arbeitgeber dem Betriebsrat gestatten, Informationen und Beiträge im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz auch ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers in das bei ihm installierte Intranet zu stellen. Der Arbeitgeber darf Beiträge des Betriebsrats nicht eigenmächtig entfernen. - Beschluss (BAG)

 

Betriebsrat hat Anspruch auf eigene Inhalte im Intranet

LAG Frankfurt - 20.11.2003 - 9 TaBV 68/03

Das hessisches LAG ist der Meinung, dass einem Betriebsrat bei üblicher Intranetnutzung durch den Arbeitgeber auch dann ein Anspruch auf eine eigene Homepage zusteht, wenn das Intranet betriebsübergreifend eingerichtet ist und der Zugang zu dieser Homepage nicht auf die Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes beschränkt ist, sofern der Arbeitgeber keine gewichtigeren Gründe einwendet als die Besorgnis, die Arbeitnehmer anderer Betriebe könnten Arbeitszeit für das Aufsuchen der Homepage verwenden.

BAG - 1.12.2004 - 7 ABR 18/04

Auch das BAG kommt bei Überprüfung dieses Beschlusses zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat nach §40 BetrVG einen Anspruch darauf hat, das Intranet zu nutzen. (Die Erforderlichkeit muss der BR allerdings immer prüfen, hier war sie gegeben) - Beschluss (BAG)

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Internetzugang für den Betriebsrat

Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang - oder auch nicht

BAG - 3.9.2003 - 7ABR 8/03
(Vorinstanz LAG Schleswig-Holstein - Az 1 TaBV 16/02 - siehe Heise Online )

Internet und Intranet scheinen auch für die Gerichte zum selbstverständlichen Arbeitsmittel für die Betriebsräte zu werden. In diesen Fall, wo fast alle Mitarbeiter einen Computerarbeitsplatz haben und 90 Arbeitsplätze einen Internetzugang, hat das Gericht die Erforderlichkeit anerkannt, auch mit dem Hinweis, dass dem Betrieb keine zusätzlichen Kosten entstehen. - Pressemitteilung des BAG, Beschluss (BAG)

 

Die Rechtsprechung ist allerdings nicht einheitlich. Es drängt sich der Verdacht auf, dass auch die persönliche Techniknutzung der Richter einen Einfluss auf das Urteil hat:

LAG Hamm 16.9.2005 - 13 TaBV 66/05 - Quelle: ComputerFachwissen 2/06

Das LAG sieht den Internetzugang als nicht erforderlich, weil nicht betriebsüblich, an. Weil auch die Geschäftsleitung nicht das Internet zur Informationsbeschaffung nutze, brauche auch der Betriebsrat diese Informationsquelle nicht - so die seltsame Argumentation des Gerichts.

LAG Rheinland-Pfalz- 30.6.2004 - 10 TaBV 880/03 - Quelle: ComputerFachwissen 2/06

Auch beim LAG Rheinland-Pfalz ist die Technikentwicklung erst beim Faxgerät angekommen: dies sei erforderlich, Internetzugang in diesem Fall nicht betriebsüblich und daher nicht erforderlich.

AG Berlin - 7.10.2005 - 28 BV 17569/05 - Quelle: ComputerFachwissen 2/06

Anders das AG Berlin, das in diesem Fall einen eigenen DSL- und Internet-Anschluss weder als Luxus noch als Annehmlichkeit, sondern als "Nebenprodukt des PCs" für selbstverständlich hält.

LAG Niedersachen - 9.3.2007 - 3 TaBV 47/06

Dem Betriebsrat steht der Internetzugang als erforderliches Sachmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zu. Und das auch, wenn die Geschäftsleitung in der örtlichen Filiale nicht darüber verfügt, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

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Gewerkschaftsinfos im Intranet/ über E-Mail

Werbung für Gewerkschaft über E-Mail

1. Arbeitsgericht Elmshorn - 16.09.1999 - 3Ca 653 a/99

Ein Betriebsratsmitglied hatte von zuhause an einen Teil der betrieblichen E-Mail-Adressen Tarifinformationen versandt, die mit der Werbung zum Gewerkschaftsbeitritt verbunden waren. Der Arbeitgeber hat das Betriebsratsmitglied daraufhin zweifach abgemahnt:

  • Die Werbung stelle einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar. Beanstandet wurde die Werbung für die Gewerkschaft während der Arbeitszeit, da die Beschäftigten die Nachricht während der Arbeitszeit lesen müssen (die Gewerkschaft als Absender ist nicht erkennbar).
  • Die Mitgliederwerbung sei unter Inanspruchnahme der dem Arbeitgeber gehörenden Arbeitsmittel sowie unter Verwendung betriebsinterner Informationen erfolgt. Die betrieblichen Richtlinien zur E-Mail-Nutzung verbieten jedoch die eine private Nutzung der E-Mail.

Das Arbeitsgericht verwarf die zweite Abmahnung wegen eines Formfehlers, eine gemäß der Richtlinien erforderliche Anhörung des E-Mail-Nutzers war unterlassen worden.

Gegen die erste Abmahnung hatte das Gericht keine rechtlichen Bedenken.
Die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt zwar auch das Werben von Mitgliedern während der Arbeitszeit, dieser Schutz sei aber nicht grenzenlos.

  • So laufe die Koalitionsfreiheit ins Leere, wenn die Werbung genauso gut auf andere Weise hätte erfolgen können.
  • Die ArbeitnehmerInnen konnten die Werbe-E-Mail nur während der Arbeitszeit und nur unter Einsatz des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel lesen.
  • Durch die Werbung per E-Mail verwendete das Betriebsratsmitglied nicht nur Betriebsinterna (die E-Mail-Adressen) sondern auch die Soft- und Hardware des Arbeitgebers.
  • Eine Werbung per E-Mail sei nicht wirkungsvoller als über Schwarze Bretter und Informationsbriefe an die Belegschaftsmitglieder.

   

2. LAG Schleswig-Holstein - 1.12.2000 - 6 Sa 563/99

Das LAG hebt das Urteil auf und beanstandet, dass der "Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten" in der Abmahnung nicht genügend ausgeführt wurde und legt dar, dass eine Gewerkschaftswerbung auch während der Arbeitszeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. (mehr bei JurPC)

 

E-Mail eines gewerkschaftlichen Aufsichtsratskandidaten zulässig

Arbeitgericht Brandenburg an der Havel, 1.12.2004, 3 Ca 1231/04

Werbeschreiben zu seiner Kandidatur für den Aufsichtsrat darf ein gewerkschaftlichen Vertrauensmann per E-Mail an die Außendienstbeschäftigten schicken. Eine Abmahnung deswegen ist aus der Personalakte zu entfernen. (Quelle: RDV 6/2005)

 

Gewerkschaftsinfos im Intranet zulässig

LAG Hamm - 12.3.2004 - 10 TABV 161/03

Das LAG vergleicht die Intranetseite mit dem schwarzen Brett des Betriebsrats, auf dem auch gewerkschaftliche Positionen publiziert werden dürfen. Dabei sind allerdings gewisse Grenzen einzuhalten, Mitgliederwerbung und Streikaufrufe gehen zu weit.

Das Abschalten der Betriebsratsseite durch den Arbeitgeber (die Commerzbank) wertete das Gericht als komplett unvertretbar und Behinderung der Betriebsratsarbeit (Mehr bei der taz).

 

E-Mail von privaten Rechnern rechtfertigt keine Abmahnung

ArbG Wiesbaden - 10.9.2003 - 3 Ca 230/03

Ein Arbeitnehmer hat von zuhause an seine Kollegen Mails mit Gewerkschaftsinformationen geschickt und ist deswegen abgemahnt worden. Das Gericht sieht darin keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, die "Netzwerkrichtlinie", die die Mail-Nutzung im Betrieb regelt, gilt an Privat-PC nicht und dass man im Betrieb auch private E-Mails erhält, lässt sich nicht verhindern.

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 Kündigung wegen privater E-Mail-/Internetnutzung

Kündigung wegen unzulässigen privaten E-Mail-Versandes

Arbeitsgericht Frankfurt a.M. - 20.3.2001- 5 Ca 4459/00 , vgl.: RDV 2001, S.189
Landesarbeitsgericht Hessen - 13.12.2001 - 5 Sa 987/01

Eine Arbeitnehmerin hatte einen Kettenbrief an eine Kollegin im Betrieb weitergeleitet, obwohl der Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich verboten hatte. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine private Nutzung gegen ein ausdrückliches Verbot zwar ein Kündigungsgrund sein kann, dass aber in der Regel eine Abmahnung vorausgehen muss. (mehr bei JurPC: AG LAG)

 

ArbG Duisburg - 8.1.2004 - 2 Ca 2824/03

10 private E-Mails in knapp 2 Jahren sind kein hinreichender Grund zur Kündigung ohne Abmahnung.

 

ArbG Frankfurt - 14.7.2004 - 9 Ca 10256/03 (Berufung anhängig unter 2 Sa 1685/04)

Wenn ein Arbeitnehmer gegen ausdrückliche Weisung täglich mehrere private Mails in erheblicher Länge geschrieben und empfangen hat, ist eine ordentlich Kündigung gerechtfertigt.

 

ArbG Hannover - 28.4.05 - 10 Ca 791/04

Auch wenn private Mails erlaubt sind, rechtfertigt das unaufgeforderte Versenden pornografischer Inhalte an Kollegen eine Kündigung ohne Abmahnung, denn angesichts der Strafbarkeit (§184 (1) Nr. 6 StGB - Unaufgefordertes Zusenden pornografischer Schriften) handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.

 

Kündigung wegen verbotener privater Internetnutzung

ArbG Hannover - 1.12.2000 - 1 Ca 504/00 B
LAG Niedersachsen - 26.4.2002 - 3 Sa 726/01 B

Ein Arbeitnehmer hatte Dateien mit pornografischen Inhalten aus dem Internet heruntergeladen und eine eigene "anzügliche Homepage" vom Arbeitsplatz aus ins Internet gestellt. Da die private Internetnutzung per Betriebsvereinbarung ausdrücklich verboten war, stellt dies nach Ansicht des Arbeitsgerichts einen so schwerwiegende Vertragsverletzung dar, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist.

 

ArbG Düsseldorf - 1.8.2001 - 4 Ca 3437/01

Obwohl eine Vereinbarung zur Überlassung des Internet-Zugangs eine private Nutzung und insbesondere das Herunterladen von Dateien pornographischen Inhalts verbietet, hat ein Arbeitnehmer in erheblichem Umfang (10 Stunden im Monat) pornografische Dateien angesehen, Filme heruntergeladen und E-Mails an Prostituierte geschrieben. Darin sah das Gericht eine so schwere Pflichtverletzung und Störung im Vertrauensbereich, dass eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt ist.

 

LAG Rheinland-Pfalz - 18.12.2003 - 4 Sa 1288/03

Ein pädagogischer Mitarbeiter hatte pornographische Seiten aufgerufen und war fristlos gekündigt worden. In diesem Fall meint das Gericht, sei zu erwarten gewesen, dass das gestörte Vertrauensverhältnis wiederhergestellt werden könne, und daher sei eine Abmahnung erforderlich. (Mehr bei JurPC)

 

LAG Rheinland-Pfalz - 12.7.04 - 7 Sa 1243/03

Wenn nicht klar ist, ob das Verbot der privaten Nutzung allgemein bekannt ist, kann die private Nutzung nicht zur Kündigung führen. Inzwischen hat das BAG das Urteil aufgehoben:

BAG - 7.7.2005 - 2 AZR 581/04

Das BAG verweist den Rechtsstreit an das LAG zurück: Es ist zu prüfen, in welchen Umfang Arbeitsleistung nicht erbracht wurde, welche Kosten entstanden sind, ob (durch den Besuch von Pornoseiten) ein Imageschaden entstanden ist und ob unter Berücksichtigung des unklaren Verbotes eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist. Beschluss (BAG)

 

LAG Nürnberg - 26.10.2004 - 6 Sa 348//03

Auch wenn die Internetnutzung grundsätzlich nicht gestattet ist, reicht ein Verstoß allein nicht für eine Kündigung ohne Abmahnung. Wenn der Arbeitgeber erhebliche Beeinträchtigungen dienstlicher Interessen nicht belegen kann, überwiegen die Interessen eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsverhältnisses. (Leitsätze des LAG)

 

Kündigung wegen nicht ausdrücklich verbotener privater Internetnutzung

ArbG Wesel - 21.3.2001 - 5 Ca 4021/00

Ohne ausdrückliches Verbot kann eine private Nutzung des Internets in begrenztem Umfang (hier: 100 Stunden im Jahr) keine Kündigung rechtfertigen, denn ein Arbeitnehmer kann in diesem Fall davon ausgehen, dass die private Nutzung geduldet wird.
Vor einer Kündigung ist in eine Abmahnung erforderlich, wenn es sich um steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handelt und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann.

 

ArbG Frankfurt/M. - 2.1.2002 - 2 Ca 5340/01

Wenn der Arbeitnehmer jedoch in erheblichem Umfang pornografische Dateien aus dem Internet heruntergeladen und in seinem Home-Verzeichnis gespeichert hat, rechtfertigt das die (fristgerechte) Kündigung ohne Abmahnung. Die fristlose Kündigung wurde zurückgewiesen.

 

LAG Nürnberg - 26.10.2004 - 6 Sa 348/03

Wenn eine Anweisung das Surfen im Internet "grundsätzlich" nicht erlaubt, ist die Regelung zu unklar, um bei geringfügiger privater Nutzung eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung auszusprechen.

 

LAG Köln - 11.2.2005 - 4 Sa 1018/04

Ein Arbeitnehmer kann in der Regel von einer Duldung der privaten Nutzung ausgehen, wenn keine ausdrückliche Regelung vorhanden ist. Dies gilt auch bei einer Nutzungsdauer von 10 Minuten täglich.

BAG -31.5.07 - 2 AZR 200/06

Bei erheblicher verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden. 

Protokolle zum Nachweis der privaten Nutzung des dienstlichen Internetzugangs

Oberverwaltungsgerichts Greifswald - 21.12.2000 - 2 M 64/00, Fundstelle: NordÖR 2/2001

Einem Beamten in Mecklenburg-Vorpommern wurde vorgeworfen, während des Dienstes den Internetzugang überwiegend zu privaten Zwecken benutzt zu haben. Zum Beweis wurden die Protokolle der Internetnutzung ausgewertet. Ihm ist daraufhin die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden.

Das OVG hatte u.a. zu entscheiden, ob die Heranziehung der Internet-Zugriffsprotokolle für diesen Zweck zulässig war und kommt zu dem Ergebnis:

  • Zugriff auf Protokolle ist datenschutzrechtlich zulässig (mit fragwürdiger Argumentation)
  • Beim Zugriff auf Protokolle gibt es keine Mitbestimmung nach PersVG
  • Kein Beweisverwertungsverbot wegen fehlender Mitbestimmung bei der Einführung in diesem Fall

Dieses Urteil ist insbesondere in der datenschutzrechtlichen Argumentation sehr fragwürdig: Kommentar dazu!

 

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 Weitere Urteile
Unberechtigter Admin-Zugriff rechtfertigt fristlose Kündigung

Arbeitsgericht Aachen, 16.8.2005, 7 Ca 5514/04

Ein Administrator, der trotz Verbots heimlich auf einzelne Mails seines Vorgesetzten zugegriffen hatte, ist nach Meinung des Arbeitsgerichts zu Recht fristlos gekündigt worden. (Mehr bei heise)

 

Kündigung wegen Beleidigung Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein 04.11. 1998 - 2 Sa 330/98 - Beleidigung des AG auf der privaten Website des AN ist Kündigungsgrund

Kündigung wegen Kinderpornografie Arbeitsgericht Braunschweig 22. 1. 1999 - 3 Ca 370/98 - fristlose Entlassung eines Erziehers in einem Kindergarten wegen Besitz von kinderpornographischen Bildern gerechtfertigt

Mitarbeiterdaten im Internet: mitbestimmungspflichtig OVG NRW 20.1.2000 - 1 A 128/98.PVL - Die Veröffentlichungen von personenbezogenen Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule im Intranet oder Internet ist nach dem LPVG NRW mitbestimmungspflichtig.

 

Weiterführende Literatur:

  • Wolfgang Däubler, Internet und Arbeitsrecht, Bund-Verlag, 2.Aufl. 2003, ISBN: 3-7663-3238-4
  • Manuel Kiper, "Online-Rights for Online-Workers", in: Computer-Fachwissen 8-9/2001, S.4ff
  • Martin Beckschulze, Wolfram Henkel: Der Einfluss des Internets auf das Arbeitsrecht in: DER BETRIEB, Heft 27/28 vom 13.7.2001, S. 1491 - 1506

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